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Antrag der CSU-Fraktion; Zweckentfremdungssatzung für den Markt Garmisch-Partenkirchen; Entscheidung über das weitere Vorgehen; Antrag der SPD-Fraktion vom 29.03.2019; Prüfung auf Satzungserlass zur Genehmigungspflicht von Zweitwohnungen;
Ergänzungsantrag von GRM Martin Schröter vom 02.04.2019 zum CSU Antrag;



Sachvortrag:

Mit E-Mail vom 28.01.2019 hat die CSU-Fraktion im Marktgemeinderat nachfolgenden Antrag gestellt:

Zweckentfremdungssatzung für den Markt Garmisch-Partenkirchen
Sehr geehrte Frau 1. Bürgermeisterin,
 
das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum - ZwEWG - ermächtigt Bayerische Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, zum Erlass von Zweckentfremdungssatzungen. Die Beurteilung, ob im Gemeindegebiet ein in diesem Sinne angespannter Wohnungsmarkt vorliegt, hat die Gemeinde selbst zu beurteilen. Dies ist Ausfluss des verfassungsrechtlich festgeschriebenen Selbstverwaltungsrechts der Kommunen gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und 11 Abs. 2 BV.
 
Art. 1 Abs. 1 der ZwEWG lautet wie folgt:
"Gemeinden können für Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens 5 Jahren bestimmen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegende anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf, wenn sie dem Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit zumutbaren Mitteln und in angemessener Zeit abhelfen können.
Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum
 
1. zu mehr als 50 % der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird
 
2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,
 
3. mehr als insgesamt 8 Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genutzt wird
 
4. länger als drei Monate leer steht oder
 
5. beseitigt wird.
 
Ein starkes Indiz dafür ist, wenn die Staatsregierung die Gemeinde in den Geltungsbereich der Mieterschutzverordnung aufgenommen hat oder die Gemeinde zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nach der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht gehört.
Der Markt Garmisch-Partenkirchen wurde in den Geltungsbereich dieser Verordnung zwar nicht aufgenommen, jedoch können die Voraussetzungen für den Erlass der Zweckentfremdungssatzung "Gebiete, denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mitwohnungen zu angemessenen Bedingung besonders gefährdet ist" erfüllt sein.
Für die Prüfung können z.B. Informationen zur Bautätigkeit, zur Anzahl der ausgestellten Wohnungsberechtigungsscheine bzw. zur Zahl der vermittelten, mit staatlichen und/oder gemeindlichen Mitteln geförderten Mietwohnungen, zur örtlichen Mietpreisentwicklung oder Daten der amtlichen Statistik wie Bevölkerungsentwicklung und Wohnungsbestand herangezogen werden.
Ob die Kommune, bei Vorliegen obiger Voraussetzungen, eine Zweckentfremdungssatzung erlässt, entscheidet die Gemeinde im Übrigen nach eigenem Ermessen. Die Satzung kann für das gesamte Gemeindegebiet oder nur für einen Teilbereich erlassen werden.
 
Eine unbestrittene Tatsache ist, dass im Markt Garmisch-Partenkirchen insbesondere für Familien ausreichend großer Wohnraum fast unerschwinglich ist.
Tatsache ist auch, dass es in weiten Teilen des Ortsgebietes "Zweitwohnungs-Ghettos" gibt, in welchen die Rollläden der zumeist als Zweitwohnungen genutzten Immobilien fast das ganze Jahr über - außer vielleicht über Weihnachten, oder eine gewisse Zeit im Sommer - herunter gelassen sind.
 
Zudem werden Wohnungen, deren Eigentümer hauptwohnsitzlich im Markt Garmisch-Partenkirchen gemeldet sind, als Ferienwohnungen vermietet und somit dem Mietmarkt entzogen.
 
Es liegt am Markt Garmisch-Partenkirchen die Grundlage dafür zu schaffen, dass erschwinglicher Wohnraum vorhanden ist.
 
Die Errichtung einer Zweckentfremdungssatzung könnte hierfür ein Instrumentarium sein.
 
Aus diesem Grunde stellen wir folgenden
 
Antrag:
I. die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Erhebungen bzgl. der Errichtung einer Zweckentfremdungssatzung gem. des ZwEWG zu erarbeiten.
 Insbesondere sind zu dieser Evaluierung
- die Bedarfe an Wohnraum für Familien zahlenmäßig und nach      Wohnflächen
- die Erkenntnisse des Marktbauamtes als Unterer Bauaufsichtsbehörde und die Erkenntnisse der Verwaltung aus eigener Bautätigkeit (altes Finanzamt, Abrams, ehemalige Gärtnerei Hornung)
- die Anzahl der ausgestellten Wohnungsberechtigungsscheine, bzw. die Zahl der vermittelten staatlichen und/oder gemeindlichen Mittel geförderten Mietwohnungen (auch unter Einbeziehung der bereits beschlossenen Wohnraumprojekte)
- der derzeit im Eigentum des Marktes befindlichen Mietwohnungen
- die örtliche Mietpreisentwicklung
- die Daten der amtlichen Statistiken wie Bevölkerungsentwicklungen und Wohnungsbestand
 
heranzuziehen.
II. das Ergebnis der unter Ziff. I benannten Ergebnisse ist zeitnah, spr. noch im 1. Halbjahr des laufenden Jahres dem Markgemeinderat in öffentlicher Sitzung vorzustellen, um gegebenenfalls noch vor der Sommerpause die Errichtung einer Zweckentfremdungssatzung in die Wege leiten zu können.
Dieser Antrag dient in erster Linie dazu, dem Marktgemeinderat eine belastbare und objektive Grundlage zur Bewertung der Wohnraumsituation im Markt Garmisch-Partenkirchen zu liefern.
 
Gez. Elisabeth Koch
Fraktionsvorsitzende
 
Die Verwaltung hat im Rahmen der sachgerechten Vorbereitung für eine Beschlussfassung zum Antrag bereits folgende Grundlagen zum Themenkomplex Zweckentfremdung von Wohnraum ermittelt:
 
1. Untere Bauaufsichtsbehörde:
 
1.1 Rechtliche Ausgangslage:

Lange galt auch im Bauplanungsrecht in Bezug auf die Zulässigkeit von Ferienwohnungen der Grundsatz "Wohnen ist gleich Wohnen".
In mehreren Urteilen seit 2014 erklärte das OVG Greifswald, dass Ferienwohnungen in allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich unzulässig sind. Das OVG Lüneburg entscheid zuletzt 2015, dass ein Anteil von 25% Ferienwohnungen in Wohngebieten toleriert werden könne. Beide lehnten jedoch die Einstufung von Ferienwohnungen als Betrieb des Beherbergungsgewerbes sowie als nicht störender Gewerbebetrieb ab. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung wären Ferienwohnungen im Wesentlichen nur in einem Sondergebiet zulässig. Der VGH Mannheim hat demgegenüber mit Urteil von 19.07.2016 sowohl die Einordnung einer Ferienwohnung in einen Beherbergungsbetrieb als auch als sonstiger, das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb für möglich erachtet.
Um Klarheit zu schaffen hat der Bundesgesetzgeber in seiner Novelle zum Städtebaurecht den Begriff der Ferienwohnung in § 13 a BauNVO legal definiert und eine bauplanungsrechtliche Einordnung der Ferienwohnungen vorgenommen.
Durch diese Festsetzung beabsichtigte der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der divergierenden Rechtsprechung in den vergangenen Jahren eine Klarstellung der bauplanungsrechtlichen Einstufung der Ferienwohnungen und wollte damit zur Rechtssicherheit beitragen.
Dies führt dazu, dass geplante Ferienwohnungen in einem als Wohngebäude genehmigten Haus eine bauplanungsrechtlich relevante Nutzungsänderung erfahren. Durch die Verwirklichung eines Vorhabens, wird eine einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung können bodenrechtliche Belange neu berührt werden, so dass sich die Genehmigungsfrage unter dem Aspekt der Bodennutzung neu stellt.
 
Ferienwohnungen können entsprechend § 13a BauNVO als nicht störender Gewerbebetrieb u.a. in allgemeinen Wohngebieten (WA) ausnahmsweise zugelassen werden. Auch in reinen Wohngebieten (WR) kann eine Ferienwohnung als kleiner Beherbergungsbetrieb ausnahmsweise zugelassen werden, sofern diese der sonstigen Nutzung des Gebäudes untergeordnet ist.
 
Die Einstufung einer Ferienwohnung als Betrieb des Beherbergungsgewerbes oder als (nicht störender) Gewerbebetreib sowie die planungsrechtliche Zulässigkeit im betreffenden Gebiet ist je nach Einzelfall vorzunehmen.
 
1.2 Situation im Markt Garmisch-Partenkirchen:
 
In den Jahren 2017 und 2018 wurden insgesamt nur etwas mehr 10 (offizielle) Anfragen auf bauplanungsrechtliche Überprüfung zur Nutzung einer Wohneinheit als Ferienwohnung eingereicht.
 
Im Jahr 2019 wurden bisher 3 Anfragen gestellt, 2 davon im Bereich des Neubaugebietes am Wannerweg (Bebauungsplan Nr. 112 Süd Ä I). Weitere wurden für dieses Gebiet seitens des Bauträgers bereits angekündigt, da die meisten potenziellen Käufer der neuentstehenden Wohnanlagen am Wannerweg ihr Kaufinteresse von der möglichen Nutzung der Wohneinheiten als Ferienwohnung abhängig machen.
 
Unter Berücksichtigung der scheinbar großen Nachfrage ist damit zu rechnen, dass auch zukünftig das Interesse an der Nutzung von Eigentumswohnungen als Ferienwohnungen groß bleiben wird.
 
Die zu den bisherigen Anfragen (bisher im Bereich von allgemeinen Wohngebieten bzw. im Bereich eines Bebauungsplanes) erforderliche ausnahmsweise Zulässigkeit konnte nach jeweiliger Einzelfallprüfung bestätigt werden.
 
2. Bauamt:

Die Bereitstellung von Wohnraum ist ganzheitlich zu betrachten. Im Bereich des Marktes Garmisch-Partenkirchen werden hierzu:
 
► ältere Bebauungspläne geändert, um eine Nachverdichtung zu ermöglichen,
►regelmäßig begleitend zu Bebauungsplänen städtebauliche Verträge zur Sicherung von bezahlbarem Wohnraum abgeschlossen
► vorhabenbezogene Bebauungspläne aufgestellt
► Grundzüge der sozialgerechten Bodennutzung beachtet
 
Jede Nutzungsänderung ist ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben. Nutzungsänderungen mit dem Ziel eine bestehende Wohnnutzung aufzugeben und dort künftig ein Gewerbe auszuüben sind äußerst selten.
 
3. Der Bayerische Gemeindetag (Referatsleiter Matthias Simon) teilt auf Anfrage mit:
 
Der Mangel an bedarfsgerechtem und bezahlbarem Wohnraum ist ein Thema, welches uns in ganz Südbayern bewegt. Eine Zweckentfremdungssatzung kann ein Baustein einer Gesamtstrategie sein. Aktive Städte im Münchener Umland und im Bayerischen verfolgen oft mehrere Strategien gleichzeitig:
Städte und Gemeinden
- bauen selbst im Kommunalen Wohnraumförderprogramm (2. Säule),
- setzen sich mit städtebaulichen Verträgen mit Zielbindungscharakter auseinander (SOBON),
- arbeiten mit Baulandentwicklungsbeschlüssen / Zwischenerwerbsmodellen,
- überlegen, wo Bebauungspläne der Innenentwicklung / Nachverdichtung Wohnraum schaffen können,
- überlegen im Einzelfall, ob eine Zweckentfremdungssatzung zielführendes Mittel der Wahl sein kann.
 
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass unsere Kommunen nur mit ganzheitlich-integrierten Ansätzen den Herausforderungen der Zukunft gerecht werden.

Sollte die sogenannte Zweckentfremdung als ganz spezifisches Problem der Wohnraumknappheit ein Problem in Garmisch-Partenkirchen sein (in München scheint das so zu sein / Airbnb) und können die notwendigen Nachweise substantiiert geführt werden, dann ist die Satzung freilich Mittel der Wahl und tritt neben die oben genannten Strategien.

4. Die Finanzverwaltung hat die nachfolgende Aufstellung zusammengestellt:

Öffentlich geförderte Wohnungen:
Adlerstraße 17 / 23 (Werke)
21
Falkenstraße 10 / 12 (Werke)
12
Gänsländerweg 2 - 8
42
Promenadestraße 13
11
Wehrstraße 33
12
Wehrstraße 35
11
Zugspitzstraße 107 - 111
35
144
Frei finanzierte Wohnungen:
Unterfeldstraße
8
Grubenkopfstraße
24
Leitlestraße
4
Einzelne Wohnungen
13
Werkdienstwohnungen
5
54
Bestand markteigener Wohnungen:
198
Wohnberechtigungsbescheinigungen:
2015
23
2016
26
2017
26
2018
16
Vorgemerkte Wohnungssuchende:
47

5. Vom Bayerischen Städtetag ist bisher noch keine Antwort auf eine entsprechende Handlungsempfehlung vorliegend.

6. In diesem Zusammenhang wird seitens der Hauptverwaltung ergänzend auf den Markt Berchtesgaden verwiesen, welcher aufgrund § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) eine Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion erlassen hat.
Zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
unterliegt im Geltungsbereich dieser Satzung die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung der Genehmigung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind. Hierbei ist zu beachten, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn die Nutzung als Nebenwohnung vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen worden ist.
 
Mit Schreiben vom 29.03.2019 hat die SPD-Fraktion den nachfolgenden Antrag gestellt:
 
"Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, inwieweit mit einer Satzung die Nutzung als Zweitwohnung künftig unter eine Genehmigungspflicht gestellt werden kann und wird gebeten, dem Gemeinderat möglichst zeitnah das Prüfungsergebnis vorzulegen.


Sehr geehrte Frau 1.Bürgermeisterin Dr. Sigrid Meierhofer,

der hiesigen Presse war am 27.03.2019 zu entnehmen, dass in Berchtesgaden eine Satzung verabschiedet wurde, die ermöglicht, die Zahl  der Zweitwohnungen künftig gezielt zu beschränken, indem die Nutzung als Zweitwohnung unter eine Genehmigungspflicht gestellt wird.
Die Genehmigung zur Nutzung als Zweitwohnung ist damit im Regelfall untersagt und kann nur von der Gemeinde für Einzelfälle gewährt werden.
Damit wäre ein Weg möglich, um den knappen Wohnraum für die einheimische Bevölkerung zu erhalten und zu sichern. Ein spekulativer Wohnungswettbewerb allein unter Renditegesichtspunkten von wohlbetuchten Käufern könnte so weitgehend eingedämmt werden. Auch in Garmisch-Partenkirchen stehen viele Häuser und Wohnungen fast das ganze Jahr über leer und werden nur einige wenige Wochen im Jahr genutzt. Bestandsschutz für bisherige Zweitwohnungen soll bestehen bleiben, die Regelung soll ausschließlich künftige Nutzungen von Zweitwohnungen betreffen."
 
Da dieser Antrag in die gleiche Thematik eingreift, darf sowohl in der Sachverhaltsdarstellung als auch beim Beschlussvorschlag auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.
 
 
Mit E-Mail vom 02.04.2019 hat darüber hinaus auch GRM Martin Schröter noch folgenden ergänzenden Antrag zum Thema gestellt.
 
Sehr geehrte Frau erste Bürgermeisterin,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freundinnen und Freunde,
 
 
in Ergänzung des Antrags der CSU-Fraktion zum Betreff und Ihrer Besclußvorschläge, die Sie gestern zur Kenntnis gegeben haben, stelle ich folgenden erweiternden Antrag:
 
Die Verwaltung wird ebenfalls gebeten, folgendes zu eruieren und vorzulegen:
 
Liegenschaften
 
Wie viele Mietwohnungen wurden seit 2000 vom Markt Garmisch-Partenkirchen verkauft? Wie viele Wohnungen wurden vom Markt Garmisch-Partenkirchen erworben?
 
Wie häufig hat der Markt Garmisch-Partenkirchen von seinem bei Grundstücksverkäufen gesetzlich festgeschriebenen Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht? Wie viel Quadratmeter Bauland hat der Markt auf diese Weise erworben?
 
Steueramt
 
Wie hoch waren 2017, falls Zahlen für 2018 vorliegen, bitte diese, die Einnahmen, die der Markt aus der Zweitwohnungssteuer erzielt hat? Wann wurde diese zum letzten Mal angepaßt, und wie hat sie sich im im Verhältnis zu vergleichbaren Gemeinden in Oberbayern - die CSU zitiert hier Berchtesgaden - entwickelt? Sieht das Steueramt Möglichkeiten, vor diesem Hintergrund die Zweitwohnungssteuer anzuheben?
 
 
GaPa Tourismus gGmbH
 
Wie hoch ist der Anteil an Übernachtungen im Markt in Ferienwohnungen?
 
Wie viele Ferienwohnungen stehen im Markt Garmisch-Partenkirchen zur Vermietung zur Verfügung?
 
Wie hoch ist die durchschnittliche Aufenthaltsdauer von Gästen in Ferienwohnungen im Vergleich zu Pensions- und Hotelgästen?
 
Wie hoch sind die Einnahmen an Kurtaxe aus der Vermietung von Ferienwohnungen? 
 
Wie hoch ist der Anteil des Aufkommens an Kurtaxe aus Ferienwohnungen im Vergleich zu Pensions- und Hotelbetrieben?
 
Wie hoch sind die Einnahmen an Kurtaxe, die Zweitwohnungsbesitzer zahlen?
 
 
Wirtschaftsförderung
 
Wie wird die Bedeutung der Zweitwohnungen (Bau, Unterhalt) für die heimische Wirtschaft eingeschätzt?
 
Welche Kaufkraft bringen Zweitwohnungsbesitzer dem Markt (Einzelhandel, Gastronomie etc.)
 
 
 
Mit besten Grüßen und vielen Dank
 
Martin Schröter, MdG

Beschluss:

Von der Einführung einer Zweckentfremdungssatzung und eines Erwerbsverbots von Zweitwohnungen wird zunächst abgesehen.
 
Es sind alle rechtlich wie tatsächlich möglichen Werkzeuge der Bauleitplanung sowie der Genehmigungspflicht von Nutzungsänderungen auszuschöpfen, um eine langfristig geordnete städtebauliche Ortsentwicklung im Rahmen eines ganzheitlichen Ansatzes sicherzustellen. Dabei sind auch ein mögliches Verbot von Zweitwohnungen verbindlich zu prüfen und die im Antrag von GRM Schröter aufgeworfenen Fragen nach Möglichkeit zu beantworten.
 
Weiter wird die Verwaltung (hier: Untere Bauaufsichtsbehörde in Zusammenarbeit mit dem Bauamt) ausdrücklich beauftragt, den Erlass einer Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) verbindlich zu prüfen. Dabei ist ein entsprechender Fokus auf den maßvollen Tourismus als Hauptstandbein und den weiteren im Antrag genannten Zielen zu legen. Überdies wird die Verwaltung (hier: Finanzverwaltung) beauftragt, eine Anpassung der Zweitwohnungssteuer zu prüfen, um zusätzliche Wohnangebote für Arbeitnehmer und Familien zu Lasten der Attraktivität des Ortes als Zweitwohnsitz zu schaffen. Die Ergebnisse sind den jeweils zuständigen vorberatenden Ausschüssen (Bauausschuss bzw. Finanzausschuss) zur weiteren Beratung vorzulegen.
 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
26
Nein-Stimmen:
1
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
27
 

1. Bürgermeisterin Dr. Sigrid Meierhofer stellt fest, dass der Beschlussvorschlag angenommen ist.
 




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