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öffentlich


Kostenrechnende Einrichtung Friedhöfe: Neuerlass der Friedhofgebühren- und der Friedhofsatzung des Marktes Garmisch-Partenkirchen



Sachvortrag:

Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren nach der gültigen Friedhofgebührensatzung. Die letzte umfassende Gebührenanpassung fand nach der letzten durchgeführten Gebührenkalkulation im Jahr 2018 statt.
 
Im Oktober 2023 wurde nun im Auftrag des Marktes durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) eine erneute und gesetzlich vorgeschriebene wiederkehrende Gebührenkalkulation der sog. kostenrechnenden Einrichtung - Friedhöfe neu vorgelegt. In dieser wurden nun die Jahre 2017 - 2022 nachkalkuliert und auf dieser Grundlage unter Einbeziehung der allg. Preissteigerungen etc. eine Prognose für die folgenden Jahre 2024 - 2026 aufgestellt. Auf dieser Grundlage erfolgt nun auch eine vom BKPV vorgeschlagene Gebührenanpassung, die im nachfolgenden Entwurf der neuen Gebührensatzung unverändert eingearbeitet wurde.
 
Ein Vergleich der bisherigen Gebührenhöhen und der kalkulierten neuen Gebühren kann den anliegenden Seiten der Kalkulationsrechnung des BKPV entnommen werden. Ebenso ist das Gutachten des BKPV anliegend.
 
Der Haupt- und Finanzausschuss des Marktes hat sich vorberatend mit dem Entwurf der neuen Friedhofsgebührensatzung in seiner öffentlichen Sitzung am 07.11.2023 befasst und eine mehrheitliche Beschlussempfehlung ausgesprochen.

Während der Diskussion im Ausschuss wurden auch Anträge und Vorschläge unterbreitet, u.a. zukünftig nach Ablauf der Totenruhe (12 Jahre) den Grabnutzungsberechtigten eine wahlweise Verlängerung des Grabnutzungsrechtes anstelle von bisher ausschließlich für weitere zwölf Jahre zukünftig auch für (neu) sechs oder wiederum zwölf Jahren anzubieten.
Mit dieser vorgeschlagenen Änderung möchte man den betroffenen Bürgern beim Nachkauf der Grabstätte eine Entlastung anbieten, damit diese nicht die volle Gebühr für zwölf Jahre einmalig im Voraus bezahlen, sondern auch einen kürzeren Verlängerungszeitraum von dann nur sechs Jahren wählen können und dadurch nur die Hälfte der anfallenden Gebühren zum Zeitpunkt der Verlängerung tragen müssen. Mit dieser Änderung hofft man dem bestehenden Trend der vielfachen Auflösung von Erdgrabstätten in den Friedhöfen nach der Ruhefrist vielleicht etwas entgegenwirken zu können, wenn sich manche Grabnutzungsberechtigten anstelle der Grabauflösung eventuell nochmals für den kürzeren Zeitraum einer Verlängerung entscheiden werden.
 
Zudem wurde vorgeschlagen neben den verstorbenen Personen mit Hauptwohnsitz in Garmisch-Partenkirchen auch Personen mit gemeldetem Nebenwohnsitz in Garmisch-Partenkirchen eine Bestattung sowie den Erwerb einer Grabstätte auf den örtlichen Friedhöfen zukünftig zu ermöglichen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung zukünftig auch Personen mit Nebenwohnsitz in Garmisch-Partenkirchen eine Bestattung und einen Graberwerb auf den örtlichen Friedhöfen zu ermöglichen, hofft man zudem den Benutzerkreis der Friedhöfe etwas erweitern zu können und damit im Sinne der Kostentragung aller Nutzer der Friedhöfe mehr Einnahmen zu generieren.   

Im Anschluss an die Behandlung im Finanzausschuss fand auf Anregung der 1. Bürgermeisterin daher zur weiteren Erörterung dieser Vorschläge unter Beteiligung der Friedhofsreferenten GRM Christine Sontheim (Garmisch) und GRM Andreas Grasegger (Partenkirchen) sowie GRM Daniel Schimmer am 12.12.2023 eine kleine Arbeitskreisbesprechung mit Mitarbeitern der Friedhofverwaltung zum Thema Friedhöfe, Grableerstände, Gebührenanpassungen im Rathaus statt.
 
In Anlehnung an die dort besprochenen Themen, mitunter der vorgenannten Vorschläge zur Änderung, erfolgt nun eine Vorlage der neu ausgearbeiteten Friedhofgebührensatzung sowie auch unter dem darauffolgenden TOP die Vorlage eines in einzelnen Passagen abgeänderten Neuerlasses der örtlichen Friedhofsatzung.

Eingearbeitet in die vorgelegte Gebührensatzung als auch der Friedhofsatzung ist mitunter nunmehr die angesprochene Wahlmöglichkeit der Grabnutzungsberechtigten bei der Grabnutzungsverlängerung auf nunmehr sechs oder wahlweise wiederum weiteren zwölf Jahren zu verlängern.
Seitens der Friedhofverwaltung wird diese gewünschte Änderung trotz des entstehenden Verwaltungsmehraufwands als umsetzbar angesehen.
Die in der vorgelegten Gebührensatzung als auch der Friedhofsatzung hierfür eingearbeitete Änderung ist im Text gelb markiert.
 
Eingearbeitet in den Gebührensatzungsentwurf wurde auf Hinweis des BKPV mitunter auch eine zwischenzeitlich erlassene Gerichtsentscheidung. Dieser Rechtsprechung folgend müssen zukünftig z.B. bisher einzeln abgerechnete Gebührenpositionen für die Einstellung von Särgen im Leichenhaus und daneben ebenfalls einzeln abgerechnete Gebühren für die Nutzung von Kühlzellen nun als eine Tagesgebühr für die Einstellung zusammengefasst werden, so dass nur noch eine Gebührenposition hierfür besteht.
 
Nachdem alle Gebührenpositionen der Friedhofgebührensatzung angepasst werden müssen, wurde darauf verzichtet, diese gesondert im Text zu markieren. Die bisher gültige Friedhofgebührensatzung ist anliegend.
 
Im folgenden Entwurf auf Änderung der Friedhofsatzung ist mitunter auch der Vorschlag, zukünftig neben den Personen mit Hauptwohnsitz nun auch Personen mit gemeldeten Nebenwohnsitz eine Bestattung zu ermöglichen, eingearbeitet.
Auch diesen Vorschlag sieht die Friedhofverwaltung als umsetzbar an.
 
Auf Hinweis des BKPV und hier wiederum der neuen Rechtsprechung zu folgen, erfolgt auch unter dem § 8 der Friedhofsatzung in Bezug auf Regelungen zu gewerblichen Tätigkeiten von externen Firmen auf den Friedhöfen ein zusätzlicher Änderungsvorschlag. Alle vorgeschlagenen Änderungen sind auch hier im Text gelb markiert. Die bisherige Friedhofsatzung ist anliegend.
 
Der Marktgemeinderat ist für die Beschlussfassung über die Friedhofgebührensatzung als auch über die Friedhofsatzung zuständig. Die Veröffentlichung der Satzungen ist im nächsten Amtsblatt (Bürgerzeitung im Kreisboten) vorgesehen.
 
Seitens der Friedhofverwaltung wird vorgeschlagen die nachfolgenden in einzelnen Passagen geänderten Satzungen in der vorgelegten Form zu beschließen.
 
Die Mitglieder des Marktgemeinderates nehmen dies zur Kenntnis.

 
 



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