ENTWURF
Satzung des Marktes Garmisch-Partenkirchen
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtungen
sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung)
Vom.
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Garmisch-Partenkirchen folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
d) Verwaltungsgebühren (§ 7)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach
§ 11 FS),
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5), die sonstigen Gebühren (§ 6) und die Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(4) Zur Sicherstellung des Gebühreneingangs kann ein Vorschuss bis zur voraussichtlichen Höhe des Gebührenanfalls verlangt werden. In besonderen Fällen kann die schriftliche Abtretung von Ansprüchen, die den Erben oder Auftraggeber aus Sterbe- und/oder Lebensversicherungen zustehen, gefordert werden.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühren werden grundsätzlich für die Dauer des Nutzungsrechts erhoben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Grabnutzungsgebühr auch für einen kürzeren Zeitraum erhoben werden. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Grabnutzungsgebühren werden wie folgt festgesetzt:
A) Grüfte (jährlich)
1. Friedhof Garmisch
Westgruft 1.732 EUR
Kapellengruft 1.399 EUR
Mittelgruft 1.066 EUR
Seitengruft 666 EUR
2. Friedhof Partenkirchen
Arkadengruft 666 EUR
B) Gräber für Erwachsene (für die Nutzungszeit von 12 Jahren)
1. Allgemeine Gräber
I. Klasse (An Hauptwegen in der 1. Reihe)
Einzelgrab 912 EUR
Doppelgrab 1.644 EUR
Dreiergrab 2.448 EUR
Vierfachgrab 3.252 EUR
Fünffachgrab 4.068 EUR
II. Klasse (Gräber im Innenfeld)
Einzelgrab 684 EUR
Doppelgrab 1.224 EUR
Dreiergrab 1.836 EUR
Vierfachgrab 2.448 EUR
Fünffachgrab 3.048 EUR
III. Klasse (Gräber im Sonderfeld)
Einzelgrab 456 EUR
Doppelgrab 816 EUR
Dreiergrab 1.224 EUR
Vierfachgrab 1.632 EUR
Fünffachgrab 2.028 EUR
C) 2. Sondergräber (zu Tiefgrüften ausgebaute Gräber,
Anlagegräber, Heckennischengräber)
Sondergrab als Doppelgrab 2.052 EUR
Sondergrab als Dreiergrab 3.060 EUR
für jede weitere Grabstelle zusätzlich 1.008 EUR
D) Urnengräber und Urnennischen (für die Nutzungszeit von 12 Jahren)
1. Urnennischen
2 Urnenstellen 864 EUR
4 Urnenstellen 1.728 EUR
2 Urnenstellen in der Nordhalle 1.296 EUR
2. Urnengräber (6 Urnenstellen)
I. Klasse 1.440 EUR
II. Klasse 960 EUR
3. Pflegefreie Urnengräber
Urnenbaumgrab 888 EUR
Anonymes Urnengrab 660 EUR
Anlage Urnenerdgrab 1788 EUR
E) Kindergräber (für die Nutzungszeit von 7 Jahren)
Kinder bis 8 Jahre 126 EUR
(3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für wahlweise 6 Jahre oder 12 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstelle gilt § 3 Abs. 1c dieser Satzung.
§ 5 Bestattungsgebühren
Bei Erdbestattungen sowie bei Überführungen von und nach auswärts sind folgende Gebühren zu entrichten:
1. Grundgebühr für Erdbestattungen
(Sterbefallanmeldung, Aufbahrungsarbeiten, Leichenträger, Grab öffnen und schließen,
Verwaltungsarbeiten)
Erwachsene 1.360 EUR
Kinder bis 8 Jahre 930 EUR
Totgeburten 501 EUR
2. Grundgebühr für Urnenbestattung in Erdgrab bzw. Nische
(Sterbefallanmeldung, Leichenträger, Grab bzw. Nische öffnen und schließen, Verwaltungsarbeiten)
Erdgrab 587 EUR
Nische 501 EUR
3. Sonstige Leistungen
Gemeindliche Überführungsgebühr 101 EUR
(Sterbefallanmeldung, Ausstellung der Überführungspapiere
und Erfüllung der Überwachungsaufgaben
nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BestG)
Mithilfe des Friedhofwärters bei der Einsargung 81 EUR
Auflösung einer Grabstätte 322 EUR
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Die sonstigen Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
1. Benutzung des Leichenhauses und der Aussegnungshalle
Aufbewahrung Sarg für den ersten angefangenen
Kalendertag (inkl. Kühlzelle) 89 EUR
Aufbewahrung Sarg für jeden weiteren
Kalendertag /inkl. Kühlzelle) 59 EUR
Benutzung der Aussegnungshalle bis 1 Stunde 186 EUR
Benutzung der Aussegnungshalle je weitere angefangene Stunde 140 EUR
Trauerfeier vor der Aussegnungshalle oder am Grab 140 EUR
Seziersaalbenutzung 296 EUR
2. Tieferlegung einer Leiche bei Bestattung
Erwachsene 258 EUR
Kinder 129 EUR
3. Exhumierung einer Leiche
Erwachsene 1.575 EUR
Kinder 1.145 EUR
Umbettung einer Leiche im gleichen Friedhof - Erwachsene 2.649 EUR
Umbettung einer Leiche im gleichen Friedhof - Kinder 1.790 EUR
4. Exhumierung von Gebeinen
Erwachsene 1.317 EUR
Kinder 973 EUR
Verlegung von Gebeinen im gleichen Friedhof - Erwachsene 2.176 EUR
Verlegung von Gebeinen im gleichen Friedhof - Kinder 1.489 EUR
5. Exhumierung einer Urne
Erdgrab 587 EUR
Verlegung einer Urne aus einem Erdgrab im gleichen Friedhof 887 EUR
Nische 501 EUR
Verlegung einer Urne aus einer Urnennische im gleichen Friedhof 716 EUR
6. Hinterstellung einer Urne (länger als 20 Tage) 89 EUR
7. Sonstige Dienstleistungen
Ausstellung eines Leichenpasses 121 EUR
(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.
§ 7 Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühren werden für nachfolgende Leistungen wie folgt festgesetzt:
a) Genehmigung einer Umbettung 55 EUR
b) Genehmigung einer vorzeitigen oder späteren Bestattung oder
Überführung nach auswärts (§§ 18, 19 BestV) 27 EUR
c) Gebühr für die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes 55 EUR
an eine andere Person. Diese Gebühr wird nicht erhoben bei
Übergang eines Nutzungsrechtes anlässlich eines
Sterbefalles oder bei Verlängerung einer Nutzungsfrist
nach deren regulären Ablauf
d) Gebühr für die Genehmigung eines vorzeitigen Graberwerbs 27 EUR
e) Gebühren für die Genehmigung eines Grabmals (§§ 25, 30 FS) 55 EUR
f) Gebühr für die Genehmigung einer vorzeitigen Abgabe 55 EUR
einer Grabstätte oder Urnennische
g) Genehmigung für die Zulassung von Gewerbetreibende (§ 8 FS) 27 EUR
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.04.2018 außer Kraft.
Garmisch-Partenkirchen, den ...
Elisabeth Koch
1. Bürgermeisterin
Der Marktgemeinderat beschließt die nachfolgende Satzung:
Satzung des Marktes Garmisch-Partenkirchen
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtungen
sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung)
Vom.
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Garmisch-Partenkirchen folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
d) Verwaltungsgebühren (§ 7)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach
§ 11 FS),
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5), die sonstigen Gebühren (§ 6) und die Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(4) Zur Sicherstellung des Gebühreneingangs kann ein Vorschuss bis zur voraussichtlichen Höhe des Gebührenanfalls verlangt werden. In besonderen Fällen kann die schriftliche Abtretung von Ansprüchen, die den Erben oder Auftraggeber aus Sterbe- und/oder Lebensversicherungen zustehen, gefordert werden.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühren werden grundsätzlich für die Dauer des Nutzungsrechts erhoben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Grabnutzungsgebühr auch für einen kürzeren Zeitraum erhoben werden. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Grabnutzungsgebühren werden wie folgt festgesetzt:
A) Grüfte (jährlich)
1. Friedhof Garmisch
Westgruft 1.732 EUR
Kapellengruft 1.399 EUR
Mittelgruft 1.066 EUR
Seitengruft 666 EUR
2. Friedhof Partenkirchen
Arkadengruft 666 EUR
B) Gräber für Erwachsene (für die Nutzungszeit von 12 Jahren)
1. Allgemeine Gräber
I. Klasse (An Hauptwegen in der 1. Reihe)
Einzelgrab 912 EUR
Doppelgrab 1.644 EUR
Dreiergrab 2.448 EUR
Vierfachgrab 3.252 EUR
Fünffachgrab 4.068 EUR
II. Klasse (Gräber im Innenfeld)
Einzelgrab 684 EUR
Doppelgrab 1.224 EUR
Dreiergrab 1.836 EUR
Vierfachgrab 2.448 EUR
Fünffachgrab 3.048 EUR
III. Klasse (Gräber im Sonderfeld)
Einzelgrab 456 EUR
Doppelgrab 816 EUR
Dreiergrab 1.224 EUR
Vierfachgrab 1.632 EUR
Fünffachgrab 2.028 EUR
C) 2. Sondergräber (zu Tiefgrüften ausgebaute Gräber,
Anlagegräber, Heckennischengräber)
Sondergrab als Doppelgrab 2.052 EUR
Sondergrab als Dreiergrab 3.060 EUR
für jede weitere Grabstelle zusätzlich 1.008 EUR
D) Urnengräber und Urnennischen (für die Nutzungszeit von 12 Jahren)
1. Urnennischen
2 Urnenstellen 864 EUR
4 Urnenstellen 1.728 EUR
2 Urnenstellen in der Nordhalle 1.296 EUR
2. Urnengräber (6 Urnenstellen)
III. Klasse 1.440 EUR
IV. Klasse 960 EUR
3. Pflegefreie Urnengräber
Urnenbaumgrab 888 EUR
Anonymes Urnengrab 660 EUR
Anlage Urnenerdgrab 1788 EUR
E) Kindergräber (für die Nutzungszeit von 7 Jahren)
Kinder bis 8 Jahre 126 EUR
(3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für wahlweise 6 Jahre oder 12 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstelle gilt § 3 Abs. 1c dieser Satzung.
§ 5 Bestattungsgebühren
Bei Erdbestattungen sowie bei Überführungen von und nach auswärts sind folgende Gebühren zu entrichten:
1. Grundgebühr für Erdbestattungen
(Sterbefallanmeldung, Aufbahrungsarbeiten, Leichenträger, Grab öffnen und schließen,
Verwaltungsarbeiten)
Erwachsene 1.360 EUR
Kinder bis 8 Jahre 930 EUR
Totgeburten 501 EUR
2. Grundgebühr für Urnenbestattung in Erdgrab bzw. Nische
(Sterbefallanmeldung, Leichenträger, Grab bzw. Nische öffnen und schließen, Verwaltungsarbeiten)
Erdgrab 587 EUR
Nische 501 EUR
3. Sonstige Leistungen
Gemeindliche Überführungsgebühr 101 EUR
(Sterbefallanmeldung, Ausstellung der Überführungspapiere
und Erfüllung der Überwachungsaufgaben
nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BestG)
Mithilfe des Friedhofwärters bei der Einsargung 81 EUR
Auflösung einer Grabstätte 322 EUR
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Die sonstigen Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
1. Benutzung des Leichenhauses und der Aussegnungshalle
Aufbewahrung Sarg für den ersten angefangenen
Kalendertag (inkl. Kühlzelle) 89 EUR
Aufbewahrung Sarg für jeden weiteren
Kalendertag /inkl. Kühlzelle) 59 EUR
Benutzung der Aussegnungshalle bis 1 Stunde 186 EUR
Benutzung der Aussegnungshalle je weitere angefangene Stunde 140 EUR
Trauerfeier vor der Aussegnungshalle oder am Grab 140 EUR
Seziersaalbenutzung 296 EUR
2. Tieferlegung einer Leiche bei Bestattung
Erwachsene 258 EUR
Kinder 129 EUR
3. Exhumierung einer Leiche
Erwachsene 1.575 EUR
Kinder 1.145 EUR
Umbettung einer Leiche im gleichen Friedhof - Erwachsene 2.649 EUR
Umbettung einer Leiche im gleichen Friedhof - Kinder 1.790 EUR
4. Exhumierung von Gebeinen
Erwachsene 1.317 EUR
Kinder 973 EUR
Verlegung von Gebeinen im gleichen Friedhof - Erwachsene 2.176 EUR
Verlegung von Gebeinen im gleichen Friedhof - Kinder 1.489 EUR
5. Exhumierung einer Urne
Erdgrab 587 EUR
Verlegung einer Urne aus einem Erdgrab im gleichen Friedhof 887 EUR
Nische 501 EUR
Verlegung einer Urne aus einer Urnennische im gleichen Friedhof 716 EUR
6. Hinterstellung einer Urne (länger als 20 Tage) 89 EUR
7. Sonstige Dienstleistungen
Ausstellung eines Leichenpasses 121 EUR
(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene
Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.
§ 7 Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühren werden für nachfolgende Leistungen wie folgt festgesetzt:
a) Genehmigung einer Umbettung 55 EUR
b) Genehmigung einer vorzeitigen oder späteren Bestattung oder
Überführung nach auswärts (§§ 18, 19 BestV) 27 EUR
c) Gebühr für die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes 55 EUR
an eine andere Person. Diese Gebühr wird nicht erhoben bei
Übergang eines Nutzungsrechtes anlässlich eines
Sterbefalles oder bei Verlängerung einer Nutzungsfrist
nach deren regulären Ablauf
d) Gebühr für die Genehmigung eines vorzeitigen Graberwerbs 27 EUR
e) Gebühren für die Genehmigung eines Grabmals (§§ 25, 30 FS) 55 EUR
f) Gebühr für die Genehmigung einer vorzeitigen Abgabe 55 EUR
einer Grabstätte oder Urnennische
g) Genehmigung für die Zulassung von Gewerbetreibende (§ 8 FS) 27 EUR
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.04.2018 außer Kraft.
Garmisch-Partenkirchen, den ...
Elisabeth Koch
1. Bürgermeisterin
Ja-Stimmen: | 27 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 27 |
1. Bürgermeisterin Elisabeth Koch stellt fest, dass der Beschlussvorschlag angenommen ist.