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öffentlich


Kostenrechnende Einrichtung Friedhöfe: Neuerlass der Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Garmisch-Partenkirchen (Friedhofsatzung)



Sachvortrag:                                       ENTWURF

Satzung
über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen
des Marktes Garmisch-Partenkirchen
(Friedhofssatzung)
Vom .
 
Der Markt Garmisch-Partenkirchen erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998(GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586), folgende Satzung:
 
Erster Teil
Allgemeine Vorschrift
 
§ 1  Gegenstand der Satzung
 
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt der Markt Garmisch-Partenkirchen als eine öffentliche Einrichtung:
1. den Friedhof Garmisch an der Friedhofstraße und den Friedhof Partenkirchen an der
Münchner Straße,
2. die dortigen gemeindlichen Leichenhäuser und Aussegnungshallen,
3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
 
§ 2  Widmungszweck
 
Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege des Andenkens gewidmet.
 
§ 3  Friedhofsverwaltung
 
Die gemeindlichen Friedhöfe werden vom Markt Garmisch-Partenkirchen als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
 
§ 4  Bestattungsanspruch
 
(1)   Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung
1.    der verstorbenen Gemeindeeinwohner, die zum Zeitpunkt des Todes mit dem
Haupt- oder Nebenwohnsitz im Markt Garmisch-Partenkirchen gemeldet waren,
2.    der im Gemeindegebiet - oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
3.    der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen
4.    Verstorbener, deren bestattungspflichtige Verwandte in gerader Linie zum Zeitpunkt des Todes mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Garmisch-Partenkirchen gemeldet sind
zu gestatten.
(2)    Die Wahl des Friedhofs wird durch die Einteilung des Gemeindegebiets in Bestattungsbezirke eingeschränkt, die weitgehend den Gemarkungsgrenzen entsprechen. Die Bestattungsbezirke sind in einen Plan des Gemeindegebiets eingetragen, der im Markt Garmisch-Partenkirchen, Friedhofsverwaltung, zur jederzeitigen Einsichtnahme während der Dienstzeiten offen liegt. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Satzung. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(3)   Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
 
§ 5  Schließung und Entwidmung
 
(1)    Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden.
Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung oder der Entwidmung, werden über den Tag der Schließung oder Entwidmung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.
(2)    Die Absicht der Schließung oder der Entwidmung ist jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3)    Die Friedhofsverwaltung kann eine Schließung gem. Abs. 1 vornehmen, wenn alle Grabnutzungsrechte abgelaufen, durch Einigung mit den Grabnutzungsbe­rechtigten vorzeitig aufgelöst oder im Wege der Enteignung aufgehoben worden sind.
Zweiter Teil
Ordnungsvorschriften
 
§ 6  Öffnungszeiten
 
(1)    Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen zu den Friedhöfen bekanntgemacht.
(2)    Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass (z.B. Leichenausgrabungen und Umbettungen) untersagen.
 
§ 7  Verhalten auf dem Friedhof
 
(1)    Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2)    Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Aufsicht Erwachsener betreten.
(3)    Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
(a) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
(b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie von der Friedhofsverwaltung zugelassene Fahrzeuge, zu befahren,
(c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier Arbeiten auszuführen,
(d) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
(e) gewerbsmäßig zu fotografieren,
(f) ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung Druckschriften zu verteilen,
(g) Abraum (Abfälle usw.) außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
(h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
(i) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
(j) das Verweilen im Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten.
 
§ 8  Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
 
(1)    Bildhauer, Steinmetze, Kunstschlosser, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Friedhofsverwaltung kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.  Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofsatzung oder Anordnung der Friedhofverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(2)    Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Gärtner und sonstige Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gärtner und sonstige Gewerbetreibende gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 gleichermaßen.
(3)    Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar.
(4)    Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 7 Abs. 3 Buchst. b im erforderlichen Maße gestattet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofverwaltung das Befahren der Friedhofwege mit Fahrzeugen untersagen.
(5)    Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Lagerung von Materialien und Werkzeugen ist auf den Friedhöfen nicht gestattet. Ebenso ist das Reinigen von Werkzeugen an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe verboten.
(6)    Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, wie z.B. alte Fundament, Einfassungen, Grabmäler, Erde, Folien, Styroporplatten für Blumentöpfe. abgeräumte Blumen und Bepflanzungen, ist von diesen von den Friedhöfen zu entfernen.
(7)    Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Friedhofsverwaltung entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
 
Dritter Teil
Bestattungsvorschriften
 
§ 9  Allgemeines
 
(1)    Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind durch den Bestattungspflichtigen unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2)    Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Grabnutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3)    Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest. An Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen nicht durchgeführt, an Samstagen nur in Ausnahmefällen.
 
§ 10  Ausheben der Gräber, Särge
 
(1)    Die Gräber werden vom Markt Garmisch-Partenkirchen ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2)    Für das Ausheben der Gräber gelten folgende Maße:
(a)   Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. a):
Länge:      2,20 m,       Breite:     1,00 m,       Tiefe:      2,00 m, bei Tieferlegung 2,30 m
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.
(b)   Kindergrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. b):
Länge:      1,50 m,       Breite:     0,70 m,       Tiefe:      1,50 m (nur für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr).
Der Abstand zwischen den Kindergrabstätten beträgt 0,30 m.
(c)   Urnenwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. c):
Länge:      1,20 m,       Breite:     0,60 m,       Tiefe:      0,65 m.
Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt 0,30 m.
(3)    Die Särge sollen höchsten 65 cm hoch, einschließlich der Griffe 70 cm breit und 200 cm lang sein. Übergrößen sind der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung anzuzeigen.
 
§ 11  Ruhezeiten
 
(1)   Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf beiden Friedhöfen 12 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschen. Bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr sowie bei Totgeburten beträgt die Ruhezeit 7 Jahre.
(2)   Bei Vorbehandlung des Leichnams (z.B. Einbalsamierung, Einwickeln in Leichentücher) verlängern sich die Ruhezeiten aus Abs. 1 um jeweils 5 Jahre.
 
§ 12  Ausgrabungen
 
(1)    Die Ruhe der Toten (Leichen und Aschen) darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)    Ausgrabungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Marktes. Die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen werden nach Anhörung des Staatlichen Gesundheitsamts angeordnet.
(3)    Ausgrabungen zum Zweck der Umbettung erfolgen nur auf Antrag. Sie finden grundsätzlich nur in den Monaten Oktober bis März außerhalb der Besucherzeiten statt. Antragsberechtigt ist jeder der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen des Verstorbenen mit Zustimmung des jeweiligen Nutzungsberechtigten. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen ist ein gemeinsamer Antrag erforderlich. Bestehen unter mehreren gleichrangigen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Ausgrabung und Umbettung, so unterbleiben diese bis zu einer gegenteiligen rechtskräftigen Entscheidung.
(4)    Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(5)    Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
(6)    Angehörige dürfen der Ausgrabung nicht beiwohnen.
 
Vierter Teil
Die einzelnen Grabstätten. Die Grabmäler
 
Abschnitt I
Grabstätten
 
§ 13  Allgemeines
 
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes Garmisch-Partenkirchen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.
 
§ 14  Arten der Grabstätten
 
(1)    Die Grabstätten werden unterschieden in:
a)   Wahlgrabstätten (Einzel- oder Familiengräber),
b)   Kindergrabstätten,
c)   Urnenwahlgrabstätten,
d)   Urnennischen in Urnenmauern,
e)   Urnenbaumgräber,
f)    Anonymes Urnengrabfeld,
g)   Anlagengräber,
h)   Grüfte,
i)    Ehrengrabstätten.
(2)    Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen, noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Friedhofsverwaltung dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Grab zu.
 
§ 15  Wahlgrabstätten (Einzel- oder Familiengräber)
 
(1)    Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 11), längstens für die Dauer von 48 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Verleihung einer die Ruhezeit übersteigenden Nutzungszeit kann davon abhängig gemacht werden, dass die Bestattung, die ihr vorausgehenden und nachfolgenden notwendigen Verrichtungen in geeigneter Weise für die Dauer der Nutzungszeit sichergestellt sind (z.B. Vorsorgeauftrag bei Bestatter, Grabpflegevertrag bei Gärtnerei usw.). Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühren wahlweise um weitere sechs oder zwölf Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(2)    Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur 2 Beisetzungen übereinander zulässig.
(3)    Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
1.   die Nutzungszeit die Ruhezeit übersteigt, oder
2.    das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Das Nutzungsrecht kann immer nur um volle Jahre verlängert werden.
(4)    Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Angehörige darin bestatten zu lassen.
(5)    Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 4 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dies soll schriftlich geschehen und kann in Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen. Verfügungen zugunsten mehr als einer Person sind ungültig.
Wird eine derartige Regelung nicht getroffen, geht das Nutzungsrecht nach dem Tod des Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge auf seine Angehörigen über:
a)   auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b)   auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
 c)   auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
 d)   auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
 e)   auf die Eltern,
 f)    auf die vollbürtigen Geschwister,
 g)   auf die Stiefgeschwister,
 h)   auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der/die Älteste Nutzungsberechtige/r.
Der überlebende Ehepartner verliert das aus der Berechtigung des vorverstorbenen Ehepartners abgeleitete Recht im Falle der Wiederverehelichung, wenn Nachkommen oder Vorfahren vorhanden sind, zugunsten des Nächstberechtigten unter ihnen.
Die Graburkunde wird vom Markt entsprechend umgeschrieben.
(6)    Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Abs. 5 Satz 4 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist dem Markt anzuzeigen, der dann die Graburkunde umschreibt.
(7)    Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(8)    Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist dem Markt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(9)    Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon sollen der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt werden.
 
§ 16  Kindergrabstätten
 
Kindergrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten
8. Lebensjahr, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 11)
des zu Bestattenden vergeben werden.
 
§ 17  Beisetzung von Aschen
 
(1)    Aschen dürfen beigesetzt werden in
 a)   Wahlgrabstätten,
 b)   Urnenwahlgrabstätten,
 c)   Urnennischen
 d)   Urnenbaumgräber
 e)   anonymen Grabfeldern.
(2)    Urnenwahlgrabstätten und Urnennischen sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 11), längstens für die Dauer von 48 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung einer die Ruhezeit übersteigenden Nutzungszeit kann davon abhängig gemacht werden, dass die Bestattung sowie die ihr vorausgehenden und nachfolgenden notwendigen Verrichtungen in geeigneter Weise für die Dauer der Nutzungszeit sichergestellt sind (z.B. Vorsorgeauftrag bei Bestatter, Grabpflegevertrag bei Gärtnerei usw.). Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Das Nutzungsrecht an Urnenbaumgräbern kann nicht über die Dauer der Ruhezeit (§ 11) hinaus verlängert werden.
(3)    In einer Wahlgrabstätte (Einzelgrab für Erdbestattung) oder Urnenwahlgrabstätte können bis zu 8 Urnen beigesetzt werden. In einer Nische der Urnenmauer finden bis zu 4 Urnen Aufnahme.
(4)    Eine Urnenbeisetzung ist dem Markt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(5)    Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Im Übrigen dürfen nur selbst auflösende Urnen verwendet werden. Überurnen dürfen bei Urnenbestattungen insb. nicht aus Kupfer, Beton, Stein, Keramik, Ton oder Glas sein,
(6)    Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten und Urnennischen entsprechend. Wird vom Markt entsprechend § 15 Abs. 9 über die Urnenwahlgrabstätte oder die Urnennische verfügt, so ist er berechtigt, in der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
 
§ 17a  Urnenbestattungen unter Bäumen (Urnenbaumgräber), anonymes Grabfeld
 
(1)    Urnenbestattungen unter Bäumen (Urnenbaumgräber) und anonyme Grabfelder werden an ausgewählten Plätzen im Friedhof angeboten. Um den naturnahen bzw. anonymen Charakter der Bereiche zu bewahren dürfen an den Grabplätzen keinerlei Grabschmuck und Kerzen aufgestellt werden (Verpflichtungserklärung).
(2)    Für die Pflege ist ausschließlich der Markt Garmisch-Partenkirchen zuständig. Auf widerrechtlich abgelegte Blumen und sonstige Objekte besteht kein Anspruch mehr. Diese werden vom Markt Garmisch-Partenkirchen ausnahmslos entsorgt.
 
§ 18  Anlagengräber
 
(1)    Auf dem Friedhof Partenkirchen ist eine Grabstätte eingerichtet, um dort Fehlgeburten, Embryonen und Feten mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm zur Ruhe zu betten. Dies erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form ohne individuelle Hinweise.
(2)    Die Grabstätte wird durch den Markt gepflegt.
(3)    Eine individuelle Bepflanzung sowie die Anbringung von Grabbeigaben sind nicht gestattet.
 
§19  Grüfte
 
Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechts fällt die Gruft dem Markt entschädigungslos zur freien Verfügung anheim. Über die Gruft wird erst verfügt, wenn seit der letzten Beerdigung die festgesetzte Ruhefrist abgelaufen ist. § 32 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
 
§ 20  Ehrengrabstätten
 
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Markt Garmisch-Partenkirchen.
 
§ 21  Ausmaße der Grabstätten
 
(1)    Die einzelnen Wahlgrabstätten haben im eingefüllten Zustand in der Regel folgende Ausmaße:
 1.   Wahlgrabstätte (§ 14 Abs. 1 Buchst. a):
a)   mit 1 Grabstelle                                 Lange:      1,80 m,         Breite:       1,00 m
b)   mit 2 Grabstellen                               Länge:      1,80 m,         Breite:       1,60 m
c)   mit 3 Grabstellen                               Länge:      1,80 m,         Breite:       2,60 m
 2.   Kindergrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. b):
                                                                    Länge:      1,20 m,         Breite:       0,60 m
 3.   Urnenwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. c):
                                                                    Länge:      1,00 m,         Breite:       0,60 m
 4.   Urnennischen in Urnenmauer (§ 14 Abs. 1 Buchst. d):
                            Breite:         0,40 m,           Höhe:       0,30 m,         Tiefe:        0,40 m
(2)    Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt im eingefüllten Zustand bei
 1.   Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. a):                                                      0,50 m
 2.   Kindergrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. b):                                                    0,40 m
 3.   Urnenwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. c):                                              0,30 m
 
§ 22  Gestaltung der Grabstätten
 
(1)    Jede Grabstätte ist so an die Umgebung anzupassen, dass der Zweck des Friedhofs, den Verstorbenen eine würdige Ruhestätte zu sein und der Pflege ihres Andenkens zu dienen, gewahrt wird. Die Struktur des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage ist zu wahren. Das Aufstellen von Bänken ist untersagt. An Urnenmauern dürfen nur mit der Urnentafel fest verbundene Kerzenhalter und Vasen angebracht und genutzt werden.
(2)    Die Grabstätten müssen gepflegt, gärtnerisch angelegt und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 8 Abs. 5 bleibt unberührt. Bei der Erteilung des Bestattungsauftrags kann mit dem Markt vereinbart werden, dass die anlässlich der Bestattung niedergelegten Kränze und Blumen nach einer vereinbarten Frist gegen Gebühr entfernt werden.
(3)    Über jedem Grab kann ein Grabhügel errichtet werden. Er soll nicht höher als 25 cm sein. Die Bepflanzung der Grabstätte darf andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen nicht gepflanzt werden.
(4)    Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder Sand ist nicht erlaubt. Unwürdige Gefäße (Konservendosen, Tassen usw.) zur Aufnahme von Blumen dürfen nicht verwendet werden. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Produkte dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck und bei Pflanzenzuchtbehältern, die bei der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist bei der Grabpflege nicht gestattet.
(5)    Für die Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(6)    Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung angelegt und bepflanzt werden.
(7)    Der Markt kann den Schnitt auf eine Höhe von 1,50 m oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Sträucher und Bäume anordnen. Der Markt kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
(8)    Die Gestaltung, Bepflanzung und Pflege der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Markt.
 
§ 22a  Gestaltung der Urnenbaumgräber
 
(1)    Als Grabverschlussplatten dürfen nur die vom Markt Garmisch-Partenkirchen bereitgestellten Natursteinplatten Verwendung finden. Beim Kauf des Nutzungsrechts wird diese Platte mit erworben. Sie geht in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über.
(2)    Die Verschlussplatten sind vom Nutzungsberechtigten selbst zu gestalten.
(3)    In die Natursteinplatte ist nur der Vor- und Nachname sowie die Geburts- und Sterbedaten als Gravur zulässig. Die Schrift darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein. Erhabene Schriften sowie Ornamente und Symbole sind nicht zulässig.

§ 23  Wahlmöglichkeit
 
(1)    Auf den Friedhöfen sind Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2)    Es besteht die Möglichkeit eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung ohne besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 28, 29) zu erfolgen.
 
§ 24  Vernachlässigung
 
(1)    Entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den gesetzlichen Vorschriften oder Bestimmungen dieser Satzung findet § 39 Anwendung. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis an der Aushangtafel des jeweiligen Friedhofs.
(2)    Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung der Grabstätte und entspricht deren Zustand nicht den gesetzlichen Vorschriften oder Bestimmungen dieser Satzung, so ist der Markt berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhanden Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
 
Abschnitt II
Grabmäler
 
§ 25  Errichtung von Grabmälern
 
(1)    Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis des Marktes.
(2)    Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
 1.   eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
 2.   die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,
 3.   die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3)    Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(4)    Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann der Markt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der Markt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
 
 
§ 26  Standsicherheit
 
(1)    Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2)    Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt der Markt gleichzeitig mit der Erlaubnis nach § 25 Abs. 1. Er kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3)    Stehende Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark sein.
 
§ 27  Gestaltung der Grabmäler
 
In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmäler in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 22 Abs. 1, § 26). Die §§ 28 und 29 finden keine Anwendung.
 
§ 28  Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
 
(1)    Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
 1. Wahlgrabstätte (§ 14 Abs. 1 Buchst. a):
a)     mit 1 Grabstelle
Steine                                               Höhe:       1,40 m,         Breite:       0,80 m
Holzkreuze                                        Höhe        1,60 m,         Breite:       0,70 m
Totenbretter                                      Höhe:       1,60 m          Breite:       0,50 m
b)     mit 2 Grabstellen
Steine                                               Höhe:       1,40 m,         Breite:       1,00 m
Holzkreuze                                        Höhe        1,60 m,         Breite:       1,00 m
Totenbretter                                      Höhe:       1,60 m,         Breite:       0,70 m
schmiedeeiserne Kreuze                    Höhe:       1,60 m,         Breite:       1,00 m
c)      mit 3 Grabstellen
Steine                                               Höhe:       1,40 m,         Breite:       1,60 m
Holzkreuze                                        Höhe        1,60 m,         Breite:       1,00 m
Totenbretter                                      Höhe:       1,60 m,         Breite:       0,70 m
schmiedeeiserne Kreuze                    Höhe:       1,60 m,         Breite:       1,00 m
2. Kindergrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. b):
                                                                    Höhe:       0,90 m,         Breite:       0,40 m
3. Urnenwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. c):
stehende Steingrabmale                          Höhe:       0,80 m,         Breite:       0,40 m
Holzkreuze                                              Höhe        1,00 m,         Breite:       0,50 m
liegende Grabmale
                      Höhe:         0,20 m,           Breite:       0,40 m,         Tiefe:        0,60 m
In den Belegungsplänen können abweichende Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden.
(2)    Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
 1.   Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. a):
a)   mit 1 Grabstelle
                Länge:      1,80 m,             Breite:       1,00 m,         Höhe:       0,15 m
b)   mit 2 Grabstellen
                Länge:      1,80 m,             Breite:       1,60 m,         Höhe:       0,15 m
c)   mit 3 Grabstellen
                Länge:      1,80 m,             Breite:       2,60 m,         Höhe:       0,15 m
 2.   Kindergrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. b):
                      Länge:      1,20 m,             Breite:       0,60 m,         Höhe:       0,15 m
 3.   Urnenwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. c):
                      Länge:      1,00 m,             Breite:       0,60 m,         Höhe:       0,15 m
 
§ 29  Besondere Gestaltungsvorschriften
 
(1)    Für Grabmäler dürfen nur Natursteine, Holz sowie Schmiedeeisen verwendet werden.
(2)    Schrift, Symbole und Ornamente müssen gut verteilt sein und dürfen nicht in aufdringlicher Größe und Farbe ausgeführt werden.
(3)    Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende Grabmale die Regel. Liegende Grabmale können für Urnenwahlgrabstätten vorgesehen werden.
(4)    Grabeinfassungen sind bei einem Grabmal aus Stein ebenfalls aus Stein mit gleicher Farbgebung herzustellen.
 
§ 30  Ausnahmen
 
Soweit es der Markt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 22 Abs. 1 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 28 und 29 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Er kann für Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen darüberhinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführungen stellen.
 
§ 31  Unterhaltung der Grabmäler
 
(1)    Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(2)    Stellt der Markt Mängel in der Standsicherheit fest, kann er nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten den Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
 
§ 32  Entfernung der Grabmäler
 
(1)    Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 11) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(2)    Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler oder sonstige bauliche Anlagen bei einer entsprechenden Aufforderung des Marktes zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, entschädigungslos in das Eigentum des Marktes über. Sofern Grabstätten vom Markt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
 
Fünfter Teil
Die gemeindlichen Leichenhäuser. Die Aussegnungshallen
 
§ 33  Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser
 
(1)    Leichen von Verstorbenen, die auf den gemeindlichen Friedhöfen beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.
(2)    Die Toten werden im Kühlraum des gemeindlichen Leichenhauses aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Erfolgt die Aufbewahrung im offenen Sarg, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeit im dafür vorgesehenen Raum sehen. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Das gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3)    Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Kühlungsraum.
(4)    Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürften der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
 
Sechster Teil
Friedhofs- und Bestattungspersonal
 
§ 34  Friedhofs- und Bestattungspersonal
 
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
- die Leichenbeförderung innerhalb der Friedhöfe, also die Überführung des Sarges von der Aussegnungshalle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger,
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen,
- Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal des Marktes Garmisch-Partenkirchen. Das Überführen des geschlossenen Sarges von der Aussegnungshalle zum Grab durch sogenannte Ehrenträger kann gestattet werden.
 
Siebter Teil
Übergangs-/Schlussvorschriften
 
§35  Alte Rechte
 
(1)    Bei Grabstätten, über welche der Markt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und, sofern das Grabmal unverändert bleibt, auch die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2)    Im Übrigen gilt diese Satzung.
 
§ 36  Haftungsausschluss
 
Der Markt Garmisch-Partenkirchen haftet nicht für Schäden, die durch dritte Personen, durch Tiere oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. Dem Markt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet der Markt nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.
 
§ 37 Gebühren
 
Für die Benutzung der vom Markt Garmisch-Partenkirchen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
 
§ 38  Ordnungswidrigkeiten
 
Mit Geldbuße von 5,- bis zu 2.500,-- Euro kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO bestraft werden, wer vorsätzlich:
1.   die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung des Marktes den Friedhof betritt (§ 6),
2.   den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 7),
3.   die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 8),
4.   Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt anzeigt (§ 9 Abs. 1),
5.   Grabstätten vernachlässigt (§ 22 Abs. 2),
6.   Grabmäler ohne Erlaubnis des Marktes errichtet oder wesentlich ändert (§ 25 Abs. 1)
7.   Grabmäler nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, (§ 26),
8.   Grabmäler nicht in gutem und verkehrssicheren Zustand hält (§ 31 Abs.1),
9.   Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhezeit ohne Erlaubnis des Marktes entfernt (§ 32 Abs. 1),
10. die Bestimmungen über die Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses missachtet
(§ 33 Abs. 1),
11. dem Friedhofs- und Bestattungspersonal obliegende Verrichtungen vornimmt (§ 34).
12. .
 
§ 39  Anordnungen, Ersatzvornahmen
 
(1)    Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2)    Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
 
§ 40  Inkrafttreten
 
(1)    Diese Satzung tritt zum 01.02.2024 in Kraft.
(2)    Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung des Marktes Garmisch-Partenkirchen vom 01.04.2018 außer Kraft.
 
Garmisch-Partenkirchen, ..
 
 
Elisabeth Koch
1. Bürgermeisterin
 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die nachfolgende Satzung.
 
Satzung
über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen
des Marktes Garmisch-Partenkirchen
(Friedhofssatzung)
Vom .
 
Der Markt Garmisch-Partenkirchen erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998(GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586), folgende Satzung:
 
Erster Teil
Allgemeine Vorschrift
 
§ 1  Gegenstand der Satzung
 
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt der Markt Garmisch-Partenkirchen als eine öffentliche Einrichtung:
1. den Friedhof Garmisch an der Friedhofstraße und den Friedhof Partenkirchen an der
Münchner Straße,
2. die dortigen gemeindlichen Leichenhäuser und Aussegnungshallen,
3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
 
§ 2  Widmungszweck
 
Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege des Andenkens gewidmet.
 
§ 3  Friedhofsverwaltung
 
Die gemeindlichen Friedhöfe werden vom Markt Garmisch-Partenkirchen als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
 
§ 4  Bestattungsanspruch
 
(1)   Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung
1.    der verstorbenen Gemeindeeinwohner, die zum Zeitpunkt des Todes mit dem
Haupt- oder Nebenwohnsitz im Markt Garmisch-Partenkirchen gemeldet waren,
2.    der im Gemeindegebiet - oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
3.    der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen
4.    Verstorbener, deren bestattungspflichtige Verwandte in gerader Linie zum Zeitpunkt des Todes mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Garmisch-Partenkirchen gemeldet sind
zu gestatten.
(2)    Die Wahl des Friedhofs wird durch die Einteilung des Gemeindegebiets in Bestattungsbezirke eingeschränkt, die weitgehend den Gemarkungsgrenzen entsprechen. Die Bestattungsbezirke sind in einen Plan des Gemeindegebiets eingetragen, der im Markt Garmisch-Partenkirchen, Friedhofsverwaltung, zur jederzeitigen Einsichtnahme während der Dienstzeiten offen liegt. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Satzung. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(3)   Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
 
§ 5  Schließung und Entwidmung
 
(1)    Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden.
Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung oder der Entwidmung, werden über den Tag der Schließung oder Entwidmung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.
(2)    Die Absicht der Schließung oder der Entwidmung ist jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3)    Die Friedhofsverwaltung kann eine Schließung gem. Abs. 1 vornehmen, wenn alle Grabnutzungsrechte abgelaufen, durch Einigung mit den Grabnutzungsbe­rechtigten vorzeitig aufgelöst oder im Wege der Enteignung aufgehoben worden sind.
Zweiter Teil
Ordnungsvorschriften
 
§ 6  Öffnungszeiten
 
(1)    Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen zu den Friedhöfen bekanntgemacht.
(2)    Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass (z.B. Leichenausgrabungen und Umbettungen) untersagen.
 
§ 7  Verhalten auf dem Friedhof
 
(1)    Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2)    Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Aufsicht Erwachsener betreten.
(3)    Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
(a) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
(b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie von der Friedhofsverwaltung zugelassene Fahrzeuge, zu befahren,
(c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier Arbeiten auszuführen,
(d) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
(e) gewerbsmäßig zu fotografieren,
(f) ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung Druckschriften zu verteilen,
(g) Abraum (Abfälle usw.) außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
(h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
(i) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
(j) das Verweilen im Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten.
 
§ 8  Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
 
(1)    Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofsatzung oder Anordnung der Friedhofverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(2)    Gärtner und sonstige Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gärtner und sonstige Gewerbetreibende gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 gleichermaßen.
(3)    Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar.
(4)    Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 7 Abs. 3 Buchst. b im erforderlichen Maße gestattet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofverwaltung das Befahren der Friedhofwege mit Fahrzeugen untersagen.
(5)    Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Lagerung von Materialien und Werkzeugen ist auf den Friedhöfen nicht gestattet. Ebenso ist das Reinigen von Werkzeugen an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe verboten.
(6)    Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, wie z.B. alte Fundament, Einfassungen, Grabmäler, Erde, Folien, Styroporplatten für Blumentöpfe. abgeräumte Blumen und Bepflanzungen, ist von diesen von den Friedhöfen zu entfernen.
(7)    Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
 
Dritter Teil
Bestattungsvorschriften
 
§ 9  Allgemeines
 
(1)    Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind durch den Bestattungspflichtigen unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2)    Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Grabnutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3)    Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest. An Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen nicht durchgeführt, an Samstagen nur in Ausnahmefällen.
 
§ 10  Ausheben der Gräber, Särge
 
(1)    Die Gräber werden vom Markt Garmisch-Partenkirchen ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2)    Für das Ausheben der Gräber gelten folgende Maße:
(a)   Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. a):
Länge:      2,20 m,       Breite:     1,00 m,       Tiefe:      2,00 m, bei Tieferlegung 2,30 m
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.
(b)   Kindergrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. b):
Länge:      1,50 m,       Breite:     0,70 m,       Tiefe:      1,50 m (nur für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr).
Der Abstand zwischen den Kindergrabstätten beträgt 0,30 m.
(c)   Urnenwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. c):
Länge:      1,20 m,       Breite:     0,60 m,       Tiefe:      0,65 m.
Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt 0,30 m.
(3)    Die Särge sollen höchsten 65 cm hoch, einschließlich der Griffe 70 cm breit und 200 cm lang sein. Übergrößen sind der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung anzuzeigen.
 
§ 11  Ruhezeiten
 
(1)   Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf beiden Friedhöfen 12 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschen. Bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr sowie bei Totgeburten beträgt die Ruhezeit 7 Jahre.
(2)   Bei Vorbehandlung des Leichnams (z.B. Einbalsamierung, Einwickeln in Leichentücher) verlängern sich die Ruhezeiten aus Abs. 1 um jeweils 5 Jahre.
 
§ 12  Ausgrabungen
 
(1)    Die Ruhe der Toten (Leichen und Aschen) darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)    Ausgrabungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Marktes. Die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen werden nach Anhörung des Staatlichen Gesundheitsamts angeordnet.
(3)    Ausgrabungen zum Zweck der Umbettung erfolgen nur auf Antrag. Sie finden grundsätzlich nur in den Monaten Oktober bis März außerhalb der Besucherzeiten statt. Antragsberechtigt ist jeder der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen des Verstorbenen mit Zustimmung des jeweiligen Nutzungsberechtigten. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen ist ein gemeinsamer Antrag erforderlich. Bestehen unter mehreren gleichrangigen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Ausgrabung und Umbettung, so unterbleiben diese bis zu einer gegenteiligen rechtskräftigen Entscheidung.
(4)    Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(5)    Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
(6)    Angehörige dürfen der Ausgrabung nicht beiwohnen.
 
Vierter Teil
Die einzelnen Grabstätten. Die Grabmäler
 
Abschnitt I
Grabstätten
 
§ 13  Allgemeines
 
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes Garmisch-Partenkirchen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.
 
§ 14  Arten der Grabstätten
 
(1)    Die Grabstätten werden unterschieden in:
a)   Wahlgrabstätten (Einzel- oder Familiengräber),
b)   Kindergrabstätten,
c)   Urnenwahlgrabstätten,
d)   Urnennischen in Urnenmauern,
e)   Urnenbaumgräber,
f)    Anonymes Urnengrabfeld,
g)   Anlagengräber,
h)   Grüfte,
i)    Ehrengrabstätten.
(2)    Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen, noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Friedhofsverwaltung dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Grab zu.
 
§ 15  Wahlgrabstätten (Einzel- oder Familiengräber)
 
(1)    Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 11), längstens für die Dauer von 48 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Verleihung einer die Ruhezeit übersteigenden Nutzungszeit kann davon abhängig gemacht werden, dass die Bestattung, die ihr vorausgehenden und nachfolgenden notwendigen Verrichtungen in geeigneter Weise für die Dauer der Nutzungszeit sichergestellt sind (z.B. Vorsorgeauftrag bei Bestatter, Grabpflegevertrag bei Gärtnerei usw.). Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühren wahlweise um weitere sechs oder zwölf Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(2)    Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur 2 Beisetzungen übereinander zulässig.
(3)    Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
1.   die Nutzungszeit die Ruhezeit übersteigt, oder
2.    das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Das Nutzungsrecht kann immer nur um volle Jahre verlängert werden.
(4)    Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Angehörige darin bestatten zu lassen.
(5)    Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 4 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dies soll schriftlich geschehen und kann in Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen. Verfügungen zugunsten mehr als einer Person sind ungültig.
Wird eine derartige Regelung nicht getroffen, geht das Nutzungsrecht nach dem Tod des Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge auf seine Angehörigen über:
a)   auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b)   auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
 c)   auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
 d)   auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
 e)   auf die Eltern,
 f)    auf die vollbürtigen Geschwister,
 g)   auf die Stiefgeschwister,
 h)   auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der/die Älteste Nutzungsberechtige/r.
Der überlebende Ehepartner verliert das aus der Berechtigung des vorverstorbenen Ehepartners abgeleitete Recht im Falle der Wiederverehelichung, wenn Nachkommen oder Vorfahren vorhanden sind, zugunsten des Nächstberechtigten unter ihnen.
Die Graburkunde wird vom Markt entsprechend umgeschrieben.
(6)    Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Abs. 5 Satz 4 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist dem Markt anzuzeigen, der dann die Graburkunde umschreibt.
(7)    Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(8)    Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist dem Markt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(9)    Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon sollen der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt werden.
 
§ 16  Kindergrabstätten
 
Kindergrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten
8. Lebensjahr, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 11)
des zu Bestattenden vergeben werden.
 
§ 17  Beisetzung von Aschen
 
(1)    Aschen dürfen beigesetzt werden in
 a)   Wahlgrabstätten,
 b)   Urnenwahlgrabstätten,
 c)   Urnennischen
 d)   Urnenbaumgräber
 e)   anonymen Grabfeldern.
(2)    Urnenwahlgrabstätten und Urnennischen sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 11), längstens für die Dauer von 48 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung einer die Ruhezeit übersteigenden Nutzungszeit kann davon abhängig gemacht werden, dass die Bestattung sowie die ihr vorausgehenden und nachfolgenden notwendigen Verrichtungen in geeigneter Weise für die Dauer der Nutzungszeit sichergestellt sind (z.B. Vorsorgeauftrag bei Bestatter, Grabpflegevertrag bei Gärtnerei usw.). Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Das Nutzungsrecht an Urnenbaumgräbern kann nicht über die Dauer der Ruhezeit (§ 11) hinaus verlängert werden.
(3)    In einer Wahlgrabstätte (Einzelgrab für Erdbestattung) oder Urnenwahlgrabstätte können bis zu 8 Urnen beigesetzt werden. In einer Nische der Urnenmauer finden bis zu 4 Urnen Aufnahme.
(4)    Eine Urnenbeisetzung ist dem Markt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(5)    Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Im Übrigen dürfen nur selbst auflösende Urnen verwendet werden. Überurnen dürfen bei Urnenbestattungen insb. nicht aus Kupfer, Beton, Stein, Keramik, Ton oder Glas sein,
(6)    Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten und Urnennischen entsprechend. Wird vom Markt entsprechend § 15 Abs. 9 über die Urnenwahlgrabstätte oder die Urnennische verfügt, so ist er berechtigt, in der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
 
§ 17a  Urnenbestattungen unter Bäumen (Urnenbaumgräber), anonymes Grabfeld
 
(1)    Urnenbestattungen unter Bäumen (Urnenbaumgräber) und anonyme Grabfelder werden an ausgewählten Plätzen im Friedhof angeboten. Um den naturnahen bzw. anonymen Charakter der Bereiche zu bewahren dürfen an den Grabplätzen keinerlei Grabschmuck und Kerzen aufgestellt werden (Verpflichtungserklärung).
(2)    Für die Pflege ist ausschließlich der Markt Garmisch-Partenkirchen zuständig. Auf widerrechtlich abgelegte Blumen und sonstige Objekte besteht kein Anspruch mehr. Diese werden vom Markt Garmisch-Partenkirchen ausnahmslos entsorgt.
 
§ 18  Anlagengräber
 
(1)    Auf dem Friedhof Partenkirchen ist eine Grabstätte eingerichtet, um dort Fehlgeburten, Embryonen und Feten mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm zur Ruhe zu betten. Dies erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form ohne individuelle Hinweise.
(2)    Die Grabstätte wird durch den Markt gepflegt.
(3)    Eine individuelle Bepflanzung sowie die Anbringung von Grabbeigaben sind nicht gestattet.
 
§19  Grüfte
 
Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechts fällt die Gruft dem Markt entschädigungslos zur freien Verfügung anheim. Über die Gruft wird erst verfügt, wenn seit der letzten Beerdigung die festgesetzte Ruhefrist abgelaufen ist. § 32 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
 
§ 20  Ehrengrabstätten
 
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Markt Garmisch-Partenkirchen.
 
§ 21  Ausmaße der Grabstätten
 
(1)    Die einzelnen Wahlgrabstätten haben im eingefüllten Zustand in der Regel folgende Ausmaße:
 1.   Wahlgrabstätte (§ 14 Abs. 1 Buchst. a):
a)   mit 1 Grabstelle                                 Lange:      1,80 m,         Breite:       1,00 m
b)   mit 2 Grabstellen                               Länge:      1,80 m,         Breite:       1,60 m
c)   mit 3 Grabstellen                               Länge:      1,80 m,         Breite:       2,60 m
 2.   Kindergrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. b):
                                                                    Länge:      1,20 m,         Breite:       0,60 m
 3.   Urnenwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. c):
                                                                    Länge:      1,00 m,         Breite:       0,60 m
 4.   Urnennischen in Urnenmauer (§ 14 Abs. 1 Buchst. d):
                            Breite:         0,40 m,           Höhe:       0,30 m,         Tiefe:        0,40 m
(2)    Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt im eingefüllten Zustand bei
 1.   Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. a):                                                      0,50 m
 2.   Kindergrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. b):                                                    0,40 m
 3.   Urnenwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. c):                                              0,30 m
 
§ 22  Gestaltung der Grabstätten
 
(1)    Jede Grabstätte ist so an die Umgebung anzupassen, dass der Zweck des Friedhofs, den Verstorbenen eine würdige Ruhestätte zu sein und der Pflege ihres Andenkens zu dienen, gewahrt wird. Die Struktur des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage ist zu wahren. Das Aufstellen von Bänken ist untersagt. An Urnenmauern dürfen nur mit der Urnentafel fest verbundene Kerzenhalter und Vasen angebracht und genutzt werden.
(2)    Die Grabstätten müssen gepflegt, gärtnerisch angelegt und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 8 Abs. 5 bleibt unberührt. Bei der Erteilung des Bestattungsauftrags kann mit dem Markt vereinbart werden, dass die anlässlich der Bestattung niedergelegten Kränze und Blumen nach einer vereinbarten Frist gegen Gebühr entfernt werden.
(3)    Über jedem Grab kann ein Grabhügel errichtet werden. Er soll nicht höher als 25 cm sein. Die Bepflanzung der Grabstätte darf andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen nicht gepflanzt werden.
(4)    Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder Sand ist nicht erlaubt. Unwürdige Gefäße (Konservendosen, Tassen usw.) zur Aufnahme von Blumen dürfen nicht verwendet werden. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Produkte dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck und bei Pflanzenzuchtbehältern, die bei der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist bei der Grabpflege nicht gestattet.
(5)    Für die Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(6)    Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung angelegt und bepflanzt werden.
(7)    Der Markt kann den Schnitt auf eine Höhe von 1,50 m oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Sträucher und Bäume anordnen. Der Markt kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
(8)    Die Gestaltung, Bepflanzung und Pflege der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Markt.
 
§ 22a  Gestaltung der Urnenbaumgräber
 
(1)    Als Grabverschlussplatten dürfen nur die vom Markt Garmisch-Partenkirchen bereitgestellten Natursteinplatten Verwendung finden. Beim Kauf des Nutzungsrechts wird diese Platte mit erworben. Sie geht in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über.
(2)    Die Verschlussplatten sind vom Nutzungsberechtigten selbst zu gestalten.
(3)    In die Natursteinplatte ist nur der Vor- und Nachname sowie die Geburts- und Sterbedaten als Gravur zulässig. Die Schrift darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein. Erhabene Schriften sowie Ornamente und Symbole sind nicht zulässig.

§ 23  Wahlmöglichkeit
 
(1)    Auf den Friedhöfen sind Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2)    Es besteht die Möglichkeit eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung ohne besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 28, 29) zu erfolgen.
 
§ 24  Vernachlässigung
 
(1)    Entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den gesetzlichen Vorschriften oder Bestimmungen dieser Satzung findet § 39 Anwendung. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis an der Aushangtafel des jeweiligen Friedhofs.
(2)    Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung der Grabstätte und entspricht deren Zustand nicht den gesetzlichen Vorschriften oder Bestimmungen dieser Satzung, so ist der Markt berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhanden Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
 
Abschnitt II
Grabmäler
 
§ 25  Errichtung von Grabmälern
 
(1)    Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis des Marktes.
(2)    Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
 1.   eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
 2.   die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,
 3.   die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3)    Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(4)    Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann der Markt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der Markt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
 
 
§ 26  Standsicherheit
 
(1)    Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2)    Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt der Markt gleichzeitig mit der Erlaubnis nach § 25 Abs. 1. Er kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3)    Stehende Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark sein.
 
§ 27  Gestaltung der Grabmäler
 
In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmäler in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 22 Abs. 1, § 26). Die §§ 28 und 29 finden keine Anwendung.
 
§ 28  Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
 
(1)    Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
 1. Wahlgrabstätte (§ 14 Abs. 1 Buchst. a):
a)     mit 1 Grabstelle
Steine                                               Höhe:       1,40 m,         Breite:       0,80 m
Holzkreuze                                        Höhe        1,60 m,         Breite:       0,70 m
Totenbretter                                      Höhe:       1,60 m          Breite:       0,50 m
b)     mit 2 Grabstellen
Steine                                               Höhe:       1,40 m,         Breite:       1,00 m
Holzkreuze                                        Höhe        1,60 m,         Breite:       1,00 m
Totenbretter                                      Höhe:       1,60 m,         Breite:       0,70 m
schmiedeeiserne Kreuze                    Höhe:       1,60 m,         Breite:       1,00 m
c)      mit 3 Grabstellen
Steine                                               Höhe:       1,40 m,         Breite:       1,60 m
Holzkreuze                                        Höhe        1,60 m,         Breite:       1,00 m
Totenbretter                                      Höhe:       1,60 m,         Breite:       0,70 m
schmiedeeiserne Kreuze                    Höhe:       1,60 m,         Breite:       1,00 m
2. Kindergrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. b):
                                                                    Höhe:       0,90 m,         Breite:       0,40 m
3. Urnenwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. c):
stehende Steingrabmale                          Höhe:       0,80 m,         Breite:       0,40 m
Holzkreuze                                              Höhe        1,00 m,         Breite:       0,50 m
liegende Grabmale
                      Höhe:         0,20 m,           Breite:       0,40 m,         Tiefe:        0,60 m
In den Belegungsplänen können abweichende Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden.
(2)    Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
 1.   Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. a):
a)   mit 1 Grabstelle
                Länge:      1,80 m,             Breite:       1,00 m,         Höhe:       0,15 m
b)   mit 2 Grabstellen
                Länge:      1,80 m,             Breite:       1,60 m,         Höhe:       0,15 m
c)   mit 3 Grabstellen
                Länge:      1,80 m,             Breite:       2,60 m,         Höhe:       0,15 m
 2.   Kindergrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. b):
                      Länge:      1,20 m,             Breite:       0,60 m,         Höhe:       0,15 m
 3.   Urnenwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 Buchst. c):
                      Länge:      1,00 m,             Breite:       0,60 m,         Höhe:       0,15 m
 
§ 29  Besondere Gestaltungsvorschriften
 
(1)    Für Grabmäler dürfen nur Natursteine, Holz sowie Schmiedeeisen verwendet werden.
(2)    Schrift, Symbole und Ornamente müssen gut verteilt sein und dürfen nicht in aufdringlicher Größe und Farbe ausgeführt werden.
(3)    Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende Grabmale die Regel. Liegende Grabmale können für Urnenwahlgrabstätten vorgesehen werden.
(4)    Grabeinfassungen sind bei einem Grabmal aus Stein ebenfalls aus Stein mit gleicher Farbgebung herzustellen.
 
§ 30  Ausnahmen
 
Soweit es der Markt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 22 Abs. 1 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 28 und 29 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Er kann für Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen darüberhinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführungen stellen.
 
§ 31  Unterhaltung der Grabmäler
 
(1)    Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(2)    Stellt der Markt Mängel in der Standsicherheit fest, kann er nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten den Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
 
§ 32  Entfernung der Grabmäler
 
(1)    Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 11) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(2)    Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler oder sonstige bauliche Anlagen bei einer entsprechenden Aufforderung des Marktes zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, entschädigungslos in das Eigentum des Marktes über. Sofern Grabstätten vom Markt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
 
Fünfter Teil
Die gemeindlichen Leichenhäuser. Die Aussegnungshallen
 
§ 33  Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser
 
(1)    Leichen von Verstorbenen, die auf den gemeindlichen Friedhöfen beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.
(2)    Die Toten werden im Kühlraum des gemeindlichen Leichenhauses aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Erfolgt die Aufbewahrung im offenen Sarg, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeit im dafür vorgesehenen Raum sehen. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Das gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3)    Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Kühlungsraum.
(4)    Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürften der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
 
Sechster Teil
Friedhofs- und Bestattungspersonal
 
§ 34  Friedhofs- und Bestattungspersonal
 
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
- die Leichenbeförderung innerhalb der Friedhöfe, also die Überführung des Sarges von der Aussegnungshalle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger,
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen,
- Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal des Marktes Garmisch-Partenkirchen. Das Überführen des geschlossenen Sarges von der Aussegnungshalle zum Grab durch sogenannte Ehrenträger kann gestattet werden.
 
Siebter Teil
Übergangs-/Schlussvorschriften
 
§ 35  Alte Rechte
 
(1)    Bei Grabstätten, über welche der Markt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und, sofern das Grabmal unverändert bleibt, auch die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2)    Im Übrigen gilt diese Satzung.
 
§ 36  Haftungsausschluss
 
Der Markt Garmisch-Partenkirchen haftet nicht für Schäden, die durch dritte Personen, durch Tiere oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. Dem Markt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet der Markt nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.
 
§ 37 Gebühren
 
Für die Benutzung der vom Markt Garmisch-Partenkirchen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
 
§ 38  Ordnungswidrigkeiten
 
Mit Geldbuße von 5,- bis zu 2.500,-- Euro kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO bestraft werden, wer vorsätzlich:
1.   die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung des Marktes den Friedhof betritt (§ 6),
2.   den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 7),
3.   die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 8),
4.   Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt anzeigt (§ 9 Abs. 1),
5.   Grabstätten vernachlässigt (§ 22 Abs. 2),
6.   Grabmäler ohne Erlaubnis des Marktes errichtet oder wesentlich ändert (§ 25 Abs. 1)
7.   Grabmäler nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, (§ 26),
8.   Grabmäler nicht in gutem und verkehrssicheren Zustand hält (§ 31 Abs.1),
9.   Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhezeit ohne Erlaubnis des Marktes entfernt (§ 32 Abs. 1),
10. die Bestimmungen über die Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses missachtet
(§ 33 Abs. 1),
11. dem Friedhofs- und Bestattungspersonal obliegende Verrichtungen vornimmt (§ 34).
12. .
 
§ 39  Anordnungen, Ersatzvornahmen
 
(1)    Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2)    Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
 
§ 40  Inkrafttreten
 
(1)    Diese Satzung tritt zum 01.02.2024 in Kraft.
(2)    Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung des Marktes Garmisch-Partenkirchen vom 01.04.2018 außer Kraft.
 
Garmisch-Partenkirchen, ..
 
 
Elisabeth Koch
1. Bürgermeisterin
 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
27
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
27
 

1. Bürgermeisterin Elisabeth Koch stellt fest, dass der Beschlussvorschlag angenommen ist.
 




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