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öffentlich


Vorberatung des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024



Sachvortrag:

Zu Beginn der heutigen Beratungen des Haushaltsplanes 2024 gibt die 1. Bürgermeisterin Elisabeth Koch bekannt, dass in der heutigen Sitzung des Kreisausschusses der Kreishaushalt 2024 vorberatend mit einem Kreisumlagesatz von 55 % einstimmig beschlossen wurde.

Nach der letzten Haupt- und Finanzausschusssitzung am 19. Februar 2024 wurden durch das Bauamt im Bereich des Gebäude- und Grundstücksunterhalts ohne Verschiebungen in den Vermögenshaushalt weitere 490.300 € eingespart.
Somit wurden seitens des Bauamtes vor und nach der Haupt- und Finanzausschusssitzung am 19. Februar 2024 gesamt 1.242.800 €, ohne Verschiebungen in den Vermögenshaushalt und 1.622.800 €, mit Verschiebungen in den Vermögenshaushalt gespart.
 
Den gesamten Verwaltungshaushalt 2024 betrachtet, konnten die Ausgabeansätze seit der letzten Sitzung am 19. Februar 2024 um 399.500 € minimiert und die Einnahmeansätze um 587.000 € erhöht werden. Unter anderem wurde aufgrund des Hinweises aus dem Gremium und nach interner Absprache der Ansatz für Zinserträge auf der Haushaltsstelle 0.9181.2070 um 535.000 € erhöht.
 
Der Leiter der Finanzverwaltung, Herr Maier, zeigt im Anschluss auf, dass nach dem aktuellen Stand vom 27.02.2024 der Fehlbetrag zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes unter Einberechnung der Pflichtzuführung bei 3,5 Millionen Euro liegt. Die Ansätze der Einnahmehaushaltsstellen sind im Gegensatz zum Haushalt 2023 um rund 4 Millionen Euro gestiegen. Die Ausgabeansätze haben sich im Gegensatz zum Haushalt 2023 um 11,8 Millionen Euro erhöht.
 
Die für heute ursprünglich angedachten Beratungen zum Bereich GaPa Tourismus GmbH und GaPa Kultur gGmbH werden auf die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 11. März 2024 verschoben.
 
Der Leiter der steuerlichen Angelegenheiten, Herr Haller, nimmt aufgrund der Fragen der letzten Sitzung zum aktuellen Hebesatz der Gewerbesteuer sowie einer möglichen Erhöhung wie folgt Stellung:
 
Bis einschließlich 2023 betrug der Gewerbesteuer-Hebesatz 360 v.H. im Markt Garmisch-Partenkirchen. In Anbetracht der aktuellen Haushaltslage (u.a. Mehrbelastung aufgrund der massiv gestiegenen Kreisumlage (Klinikum) wird deshalb seitens der Verwaltung folgende Empfehlung abgegeben:
 
Die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb durch Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer dient der rechtsformneutralen Besteuerung und begünstigt Einzelunternehmer sowie Gesellschafter von Personengesellschaften. Ermäßigt wird die tarifliche Einkommensteuer, indem sie ab dem Veranlagungszeitraum 2020 um das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags gemindert wird. Die entsprechende Regelung in § 35 EStG wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert, zuletzt durch das Zweite Corona-Steuergesetz (Gesetz vom 29.06.2020, BGBl 2020 I S. 1513):
 
 
 
Die Steuerermäßigung gilt insbesondere für Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften, persönlich haftende Gesellschafter von KGaA und atypisch stille Gesellschafter, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Erfasst werden sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen an Personengesellschaften. Es kommt nicht darauf an, ob der Einzelunternehmer bzw. Gesellschafter unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Auf Kapitalgesellschaften ist die Steuerermäßigung nach § 35 EStG nicht anwendbar, dies gilt auch dann, wenn sie an Personengesellschaften beteiligt sind (siehe hierzu auch BMF-Schreiben vom 03.11.2016, Aktenzeichen IV C 6 - S 2296 - a/08/10002:003, BStBl 2016 I S. 1187).
 
Rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Wenn sie nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind die Vereine von der Gewerbesteuer befreit.
Prinzipiell gilt also für alle gemeinnützigen Vereine, dass die Erträge im ideellen Bereich sowie die Erträge aus Vermögensverwaltung und aus Zweckbetrieben steuerfrei sind. Für die Einnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gibt es einen Freibetrag von 45.000 €. Das bedeutet, dass ein Verein gemäß § 64 Abs. 3 AO keine Gewerbesteuer bezahlen muss, wenn die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unter diesem Freibetrag liegen. Die meisten gemeinnützigen Vereine fallen mit dieser Regel aus der Gewerbesteuerpflicht heraus.
 
Aktuell werden beim Markt Garmisch-Partenkirchen folgende Unternehmensformen geführt:
 
- 833 natürliche Personen (Einzelunternehmen), davon 497 zahlende
GewSt-Aufkommen (VZ 2024) hieraus bei einem Hebesatz von 360 v.H. = ca. 4 Mio. €
 
- 512 Kapitalgesellschaften, davon 199 zahlende
GewSt-Aufkommen (VZ 2024) hieraus bei einem Hebesatz von 360 v.H. = ca. 4,3 Mio. €
 
- 198 Personengesellschaften, davon 128 zahlende
GewSt-Aufkommen (VZ 2024) hieraus bei einem Hebesatz von 360 v.H. = ca. 3,7 Mio. €
 
- 41 "Sonderformen" (Banken, Vereine, OK, etc.)
GewSt-Aufkommen (VZ 2024) hieraus bei einem Hebesatz von 360 v.H. = ca. 0,8 Mio. €
 
Somit bleibt festzuhalten, dass durch einen Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 v.H. weder Einzelunternehmen noch Personengesellschaften noch die Großzahl aller Vereine mehrbelastet werden.
 
Gleichzeitig würde der Markt Garmisch-Partenkirchen bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 v.H. im Vergleich zu den bisherigen 360 v.H. insgesamt Mehreinnahmen in der Größenordnung von rund 1,45 Mio. € erzielen.
 
Empfehlung:
 
Der Gewerbesteuer-Hebesatz für das Haushaltsjahr 2024 wird auf 400 v.H. festgesetzt.
 
Im Anschluss werden die Fragen des Haupt- und Finanzausschusses beantwortet. Eine Entscheidung über eine mögliche Erhöhung des Gewerbesteuer-Hebesatzes wird auf eine kommende Sitzung verschoben.
 
Im Anschluss erläutert der Leiter der Finanzverwaltung, Herr Maier, aufgrund der Nachfrage eine mögliche Erhöhung der Grundsteuer und deren Auswirkung.
 
Die Einnahmen der Grundsteuer A und B belaufen sich bei den aktuellen Hebesätzen von 400 % der Grundsteuer A (seit 01.01.1976 unverändert) und 430 % der Grundsteuer B (seit 01.01.2012 unverändert) auf rund 7 Millionen Euro. Eine Erhöhung um jeweils 10 % würde eine Mehrung der Einnahmen in Höhe von ca. 162.000 € bedeuten. Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands bei Erlass neuer Grundsteuerbescheide wäre eine Erhöhung im Rahmen der Grundsteuerreform im Folgejahr denkbar. Eine Entscheidung über eine mögliche Erhöhung soll in einer der kommenden Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses getroffen werden.
 
Außerdem soll für die nächsten Sitzungen eine mögliche Erhöhung der Zweitwohnungssteuer, des Fremdenverkehrsbeitrags, der Verwaltungskosten für Amtshandlungen und der Kosten für die Inanspruchnahme von Bauhofleistungen in Betracht gezogen und durch die Verwaltung vorgelegt werden.
 

 
 



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