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Verordnung über die Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen im Markt Garmisch-Partenkirchen; Neufassung



Sachvortrag:

Auf Grund der gesetzlichen Regelung, dass Verordnungen nach 20 Jahren neu zu erlassen ist, wurde die Verordnung über die Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen im Markt Garmisch-Partenkirchen aktualisiert und neu verfasst (nur redaktionelle Änderungen).
 
Als rechtlichen Grundlagen für die oben genannte Verordnung ist der § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. Juni 2003 (BGBL I S. 745) in Verbindung mit § 2 der Ladenschlussverordnung (LSchlV) vom 21. Mai 2003 (GVBL S. 340).
 
Der Sozial- und Ordnungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 01.02.2024 dem Erlass der oben genannten Verordnung vorberatend zugestimmt.  

Beschluss:

Der Gemeinderat erlässt die Verordnung über die Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen im Markt Garmisch-Partenkirchen in der folgenden Fassung:
 
VERORDNUNG ÜBER DIE LADENÖFFNUNGSZEITEN AN SONN- UND FEIERTAGEN IM MARKT GARMISCH-PARTENKIRCHEN
 
vom.....
 
Der Markt Garmisch-Partenkirchen erlässt aufgrund des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. Juni 2003 (BGBL I S. 745) in Verbindung mit § 2 der Ladenschlussverordnung (LSchlV) vom 21. Mai 2003 (GVBL S. 340) folgende Rechtsverordnung:
 
§ 1
 
Der Geltungsbereich dieser Verordnung beschränkt sich auf diejenigen Verkaufsstellen, in denen eine oder mehrere der in § 2 Abs. genannten Waren, im Verhältnis zum Gesamtumsatz, in erheblichem Umfang geführt werden.
 
§ 2
 
(1) Im Gemeindegebiet des Marktes Garmisch-Partenkirchen dürfen Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen, sowie Waren, die für den Markt Garmisch-Partenkirchen kennzeichnend sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss an den im Abs. 2 näher bezeichneten Sonn- und Feiertagen verkauft werden.
 
(2) Lage der freigegebenen Sonn- und Feiertage: Neujahrstag, Fest der Heiligen Drei Könige, 1. Sonntag im Januar und die folgenden 14 Sonntage, Ostermontag, Pfingstmontag, 1. Sonntag im Juni und die folgenden 8 Sonntage, Fest Maria Himmelfahrt, die ersten 3 Sonntage im September, die letzten 3 Sonntage im Dezember, der 2. Weihnachtsfeiertag.
 
(3) Die Öffnungszeiten an diesen 36 Sonn- und Feiertagen werden auf 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgesetzt. Dieser Zeitraum verkürzt sich entsprechend, wenn die Hauptgottesdienstzeiten innerhalb dieser Öffnungszeit liegen.
 
§ 3
 
(1) Die Verordnung tritt einen Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
 
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen im Markt Garmisch-Partenkirchen vom 18. September 2003 außer Kraft.
 
 
Garmisch-Partenkirchen, .....

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
27
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
27
 

1. Bürgermeisterin Elisabeth Koch stellt fest, dass der Beschlussvorschlag angenommen ist.
 




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